AGB

§ 1 Zustandekommen des Vertrages

Allgemeine Geschäftsbedingungen der MSC GmbH

1. Für diese und die Folgegeschäfte mit dem Besteller gelten ausschließlich die vorliegenden Bedingungen. Anders lautende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, es sei denn, dass es sich um Individualabreden handelt. Entgegen stehende Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten auch dann nicht, wenn sie in einem unserer Vertragsbestätigung nachfolgenden Bestätigungsschreiben des Bestellers enthalten sind und wir diesem nicht widersprechen. Unser Schweigen bedeutet Ablehnung. Unsere Bedingungen gelten spätestens mit der Entgegennahmen der Ware durch den Besteller als angenommen, insbesondere bei telefonischer Bestellung. Abweichungen durch Individualabreden bedürfen der separaten Schriftform.
2. Lieferverträge kommen entweder durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung nach schriftlicher Bestellung oder durch Lieferung zustande. Alle mündlichen, insbesondere auch telefonischen Neben- und Ergänzungsabreden, auch solche über die Ausführung der Bestellung, bedürfen zur Gültigkeit unserer gesonderten schriftlichen Bestätigung.
3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 2 Lieferung

1. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.
2. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
3. Erhalten wir nachträglich Anhaltspunkte für einen unregelmäßigen Zahlungsverkehr des Bestellers, für die Beantragung oder Eröffnung eines Moratoriums oder eines Insolvenzverfahrens oder für eine sonstige Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, so sind wir berechtigt, die Lieferung von der Kaufpreisvorauszahlung abhängig zu machen oder per Nachnahme zu liefern.
4. Bei Annahmeverweigerung der Lieferung (auch Nachnahmesendungen) gehen alle Fracht- und Portospesen sowie Nebenkosten zu Lasten des Bestellers.
5. Wir behalten uns vor, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen. Wir behalten uns ebenfalls vor, die versprochene Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen.

§ 3 Lieferfrist

1. Alle Liefertermine sind unverbindlich. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten, werden Liefertermine von uns nach Möglichkeit eingehalten.
2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
4. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorgezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen den Bestellern baldmöglichst mitgeteilt.
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers auch aus anderen Geschäften mit uns voraus.
6. Sollten wir im Falle einer verbindlichen Lieferfrist diese überschreiten, so kann der Besteller sein Recht auf Rücktritt oder Schadensersatz erst dann ausüben, wenn er uns eine Nachfrist von mindestens drei Wochen gesetzt hat und diese fruchtlos verstreicht.

Verp.-Versand-Mitwirkungspflichten des Bestellers

1. Der Versand der Waren (auch etwaiger Rücksendungen) erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Das gilt auch dann, wenn wir die Waren mit eigenen Fahrzeugen zustellen. In jedem Fall sind wir berechtigt, Zufuhrkosten bis zur Höhe der Gebühren, die bei Wahl einer anderen Versandart entstehen würden, zu berechnen. 2. Die Wahl der Versandart steht in unserem Ermessen. Wir übernehmen keine Verbindlichkeit für billigsten Versand. 3. Wir behalten uns das Recht vor, den Versand nicht vom Erfüllungsort im Sinne von § 12 Ziff. 1, sondern von einem anderen Ort unserer Wahl vorzunehmen. 4. Die Verpackung ist entweder in den Frachtkosten enthalten oder wird separat ausgewiesen. 5. Die Entladung der Liefergegenstände an der Lkw-/Abladestelle und der Transport von dort zum Aufstellungsort erfolgt von Beauftragten des Bestellers, soweit möglich unter Aufsicht unserer Monteure. Entstehende Kosten für Transporteinrichtungen, Hilfskräfte etc. gehen zu Lasten des Bestellers.
6. Der Besteller trägt dafür Sorge, dass sämtliche bauseitigen Vorbereitungen vor Beginn der Montage abgeschlossen sind, insbesondere die Fertigstellung von Fundamenten, Wasserzu- und -abflüssen sowie Stromanschlüssen. Strom und Wasser für die Montage hat der Besteller auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen. Wird durch bauseitige Behinderung die Montage verzögert, so werden die dadurch entstehenden Kosten (Wartezeiten und Reisekosten) dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt.
7. Die gelieferten Gegenstände sind, soweit notwendig, mit Schutzvorrichtungen zu versehen. Für die Beschaffung von Schutzvorrichtungen, die durch die Aufstellung an Ort und Stelle und die Art der Bedienung bedingt sind, hat der Besteller Sorge zu tragen.

§ 5 Preise

1. Die Preise verstehen sich ab Herstellerwerk ohne Skonto und sonstige Nachlässe. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Listen- und Katalogpreise sind unverbindlich. Wir stellen stets die am Tag der Lieferung gültigen Preise in Rechnung. Insbesondere sind wir berechtigt, die Preise nach billigem Ermessen entsprechend dem Verhältnis der Kosten Änderungen anzupassen, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin die Lohn- und Gehaltstarife der Metallindustrie oder die Kosten für das zu herstellende bestellten Teile erforderliche Material oder die Kosten für Energie sich verändern.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware für alle Forderungen aus der gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor (Kontokorrentvorbehalt). Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldierung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
2. Wir sind berechtigt, unsere Vorbehaltsware zu den üblichen Geschäftszeiten des Bestellers, wenn dieser seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt, insbesondere bei Zahlungsverzug, wegzunehmen und zu diesem Zwecke sämtliche Lager- und Geschäftsräume des Bestellers zu betreten. Die Wegnahme ist keine verbotene Eigenmacht.
3. Im Falle der Verarbeitung unserer Ware oder deren Verbindung mit anderen Erzeugnissen erwerben wir an den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen Miteigentum, das der Besitzer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für uns verwahrt. Unser Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Bruchteil, der dem Wert unserer Ware im Verhältnis zum Wert des entstandenen Gegenstands entspricht. Erwirbt der Besteller durch die Verbindung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert des entstandenen Gegenstandes. Für die Weiterveräußerung gilt nachfolgende Ziff. 4; die aus der Weiterveräußerung oder sonstigem Rechtsgrund entstehende Forderung wird schon jetzt in Höhe des oben genannten Bruchteils an uns abgetreten.
4. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag.
5. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Zu einer anderen Verfügung über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Pfändung oder Sicherungsübereignung ist der Besteller nicht berechtigt. Bei Zahlung im Scheck-/Wechselverfahren erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit Einlösung des Wechsels/Schecks und Gutschrift des Rechnungsbetrages.
6. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware gilt nicht, wenn der Besteller zu Bedingungen eines Dritten abschließt, nach denen es ihm nicht gestattet ist, Forderungen gegen Dritte an uns abzutreten.
7. Der Besteller ermächtigt uns unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen
Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Besteller alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und die an uns abgetretenen Forderungen und Rechte zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Wir sind jederzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, den Abnehmern des Bestellers die Abtretung anzuzeigen und abgetretene Forderungen im eigenen Namen geltend zu machen. Die Durchsetzung der abgetretenen Rechte erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers, ohne dass wir hierzu verpflichtet sind oder hieraus vom Besteller haftbar gemacht werden können.
8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert ihrer zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
10. Pfändungen, Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretungen der Vorbehaltsware sowie der uns zustehenden Rechte und andere unsere Rechte beeinträchtigende Verfügungen durch den Besteller sind unzulässig.
11. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware auf die von uns abgetretenen Forderungen oder die nach vorstehenden Absätzen begründeten Rechte wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich unter Übersendung aller für eine Intervention notwendigen Unterlagen benachrichtigen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware sowie deren Pfändung durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag; solche Maßnahmen erfolgen nur zur Sicherung unserer Ansprüche. Mit einer Weiteveräußerung der Vorbehaltswaren sind wir für den Fall der Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens nicht einverstanden.
12. An Skizzen, Abbildungen, Zeichnungen, Plänen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung nicht kopiert, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Modelle, Werkzeuge, Formen und dergleichen, soweit von uns hergestellt, bleiben in unserem Eigentum, es sei denn, es wird im Einzelfall eine gesonderte Vereinbarung getroffen, wonach das Eigentum und die Rechte an diesen Gegenständen gegen gesonderte Vergütung auf den jeweiligen Auftraggeber übergehen sollen.

§ 7 Zahlungen / Abnahme

1. Rechnungen sind grundsätzlich sofort ohne Abzug zahlbar. Zahlungsfristen oder Skonti werden nur kraft gesonderter, individualvertraglicher Vereinbarung gewährt.
2. Sämtliche Zahlungen sind spesenfrei an unseren Sitz zu leisten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Skonto ist der vorherige vertragsgemäße Ausgleich aller fälligen Rechnungsbeträge. Bei Teillieferungen ist die Skontierung der Gesamtrechnung nur zulässig, wenn von den Teillieferungen entsprechende Teilbeträge rechtzeitig bezahlt werden.
3. Zahlung durch Wechsel ist vorbehaltlich ausdrücklich schriftlicher anderweitiger Vereinbarung ausgeschlossen. Eine ausnahmsweise Annahme von Akzepten gilt nur solange als Kaufpreisstundung, als in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers keine nachteiligen Änderungen eintreten oder bekannt werden. Wechselzahlungen sind keine Barzahlungen. Diskont- und sonstige Wechselspesen sind vom Besteller auf jeden Fall sofort mit Wechselgebung zu bezahlen. Für rechtzeitige Vorlegung, Protesterhebung und/oder Wechselrückleistung übernehmen wir keinerlei Haftung. Die Annahme von Schecks erfolgt nicht an Erfüllung Statt, sondern erfüllungshalber.
4. Verzugszinsen berechnen wir mit 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Sie sind höher anzusetzen, wenn durch uns eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachgewiesen werden kann.
5. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelchen von uns nicht anerkannten bzw. nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Bestellers ist nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
6. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt, die darauf schließen lassen, dass die Kaufpreisansprüche infolge von Liquiditätsschwierigkeiten des Bestellers gefährdet sind, so sind wir berechtigt, weitere Lieferungen von Vorkasse oder der Stellung von Sicherungen abhängig zu machen.
7. Nimmt der Besteller den Liefergegenstand länger als 14 Tage nach einer schriftlichen Aufforderung hierzu nicht ab, so sind wir berechtigt, nach einer weiteren Nachfristsetzung von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlange. Der Setzung der vorgenannten Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Abnahme endgültig und ernsthaft verweigert oder offenkundig auch innerhalb einer Nachfrist nicht zur Zahlung des Preises im Stande ist. In den vorgenannten Fällen sind wir berechtigt, 25% des Auftragswertes als Schadensersatz zu verlangen. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden tatsächlich nicht entstanden ist oder dieser niedriger als die vorgenannte Pauschale ist. Uns ist der Nachweis gestattet, dass der eingetretene Schaden höher als die vorgenannte Pauschale ist.

§ 8 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht in jedem Fall auf den Besteller über, wenn die Sendung unseren Sitz verlässt oder der Versand nach Versandbereitschaft auf Wunsch des Bestellers zurückgestellt wird. Transportschäden oder Verlust der Ware werden von uns nicht gedeckt. Soweit Ansprüche gegen haftende Dritte und/oder gegen Versicherer (Versicherungen nur auf Wunsch und Kosten des Bestellers) geltend gemacht werden können, erschöpft sich ein Anspruch des Bestellers gegen uns mit der Forderungsabtretung an den Besteller.

§ 9 Gewährleistung

1. Soweit wir die an den Besteller gelieferten Waren nicht selbst hergestellt, sondern vom Vorlieferanten bezogen haben, erfüllen wir unsere Gewährleistungspflichten dadurch, dass wir dem Besteller hiermit unsere gesamten eigenen Gewährleistungsansprüche gegen unseren Vorlieferanten abtreten. Der Besteller nimmt diese Abtretung erfüllungshalber an. Bei Nichtdurchsetzbarkeit oder Misslingen richten sich die subsidiären Gewährleistungsansprüche gegen uns nach den Bestimmungen der folgenden Ziffer 2.
2. Die gelieferte Ware weist die aus der Produktbeschreibung ersichtliche Beschaffenheit, andernfalls die handelsübliche Beschaffenheit auf. Erklärungen über die Beschaffenheit stellen keine Garantie dar, sofern sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Allgemein wird über die Gewährleistung nach diesen Bedingungen bzw. nach dem Gesetz keinerlei Garantie übernommen. Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Mängel sind innerhalb von einer Woche nach Lieferung durch schriftliche Anzeige uns gegenüber zu rügen. Weiter gehende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt. Verdeckte Mängel müssen spätestens binnen einer Woche nach ihrer Entdeckung bei uns schriftlich gerügt werden. Im Falle der Mängelfeststellung ist der Besteller verpflichtet, uns die beanstandete Ware zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfallen sämtliche Ansprüche. Die vorbezeichnete Anzeigepflicht gilt auch, wenn dem Besteller gegenüber seitens seines Abnehmers Mängel der von uns gelieferten Waren oder Teile offen gelegt werden. Ist die Beanstandung durch den Besteller berechtigt, so steht ihm das Recht zu, im Rahmen der Nacherfüllung Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Wir sind berechtigt, die gewählte Art der Nacherfüllung abzulehnen, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist oder die gewählte Art der Nacherfüllung kostspieliger ist als die andere und diese keine erheblichen Nachteile für den Besteller im Verhältnis zur anderen Nacherfüllungsmöglichkeit beinhaltet. Im Falle der Nacherfüllung durch Nachbesserung ist unser Nachbesserungsrecht auf drei Versuche hinsichtlich einen – und desselben Mangels – insgesamt auf sechs Versuche hinsichtlich sämtlicher Mängel beschränkt. Ist die Kaufsache nach Vornahme der Nacherfüllung an einen anderen Ort zu verbringen als den ursprünglichen Lieferort, so fallen dem Besteller die insoweit anfallenden Mehrkosten zur Last. Gleiches gilt, wenn der Besteller die mangelhafte Sache von einem anderen Ort als seinem Sitz / dem Lieferort zum Zwecke der Nacherfüllung an uns zurücksendet. Zur Geltendmachung weiter gehender Gewährleistungsansprüche ist der Besteller erst berechtigt, wenn er uns zur Vornahme der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung eine angemessene Frist gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist. Liegt ein nur unerheblicher Mangel vor, ist das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Unberührt bleibt hiervon das Recht zur Minderung des Kaufpreises.
3. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn a) der Mangel auf eine unsachgemäße Benutzung, Bedienung oder Pflege bzw. mangelhafte Wartung, fehlerhafte Montage und Inbetriebnahme oder auf gewaltsame Einwirkung sowie andere externe Einflüsse (z. B. chemische, elektromagnetische, elektrische etc.) zurückzuführen ist, soweit sie von uns nicht zu vertreten sind; b) der Mangel auf einer unsachgemäßen Veränderung des Liefergegenstandes, insbesondere einer Verwendung ungeeigneter, insbesondere fremder Ersatzteile beruht und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung oder Verwendung steht; c) der Mangel auf bauseits bedingten Umständen beruht: d) der Besteller eine elektrische Ausführung abweichend von den von uns angewandten derzeit gültigen EN-Normen sowie der EG-Maschinen richtlinie verlangt. Natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Bedienung oder Behandlung zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
4. Die beanstandete Ware ist mit dem Original Lieferschein oder dessen Fotokopie an uns einzusenden. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf die Einrede nicht rechtzeitiger oder nicht ordnungsgemäßer Mängelrüge.
5. Zur Zurückhaltung von Zahlungen und Berufung auf Mängelansprüche ist der Besteller nur insoweit berechtigt, als er in Ansehung des gerügten Mangels nach Treu und Glauben verhältnismäßig ist, d.h. höchstens nur bis zum Kaufpreisteilbetrag, der konkret als mangelhaft gerügten Artikel.
6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, so übernehmen wir für die Dauer aus entstehenden Folgen keinerlei Haftung. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung vorgenommene Änderungen am Liefergegenstand.
7. Für Schadensersatzansprüche gilt ergänzend Abschnitt 10.
8. Soweit im Lieferumfang Software oder sonstige urheberrechtsfähige Ware und Rechte enthalten sind, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich der zugehöriger Dokumentationen zu nutzen.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlichen Umfang nutzen und bearbeiten und ist verpflichtet, Herstellerangaben nicht zu entfernen oder unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu verändern. Der Besteller ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung die Software oder die Rechte daran – etwa durch Lizenz – auf Dritte weiter zu übertragen.
9. Die Gewährleistungsfrist wegen Sachmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit wir wegen Vorsatz oder wegen arg-listigen Verschweigens eines uns bekannten Mangels haften; in diesen Fällen haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften.
10. Der Besteller ist nicht berechtigt, eine von uns nicht genehmigte Werbung im Rahmen des Vertriebs der von uns hergestellten Waren einzusetzen. Machen Kunden des Bestellers Mängelhaftungsansprüche geltend, die sie auf Abweichungen der gekauften Ware von den werblichen Aussagen des Vertriebspartners stützen, so ist dieser nicht berechtigt, uns gegenüber Ansprüchen aus diesem Umstand herzuleiten.

§ 10 Haftung

1. Für Schäden des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertrag sowie aus unerlaubter Handlung oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften wir nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sofern nicht a) wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; b) für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird.
2. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, regelmäßig vorhersehbaren Schaden beschränkt.
3. Dies gilt auch in Fällen der Mängelhaftung.
4. Die Haftungsbeschränkungen in den §§ 9 und 10 gelten auch im Hinblick auf eine etwaige Haftung wegen fehlerhafter Beratung, fehlerhafter Montageanleitung sowie sonstiger Nebenpflichtverletzungen.
5. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
6. Für die Verjährung vorgenannter Ansprüche gilt § 9 Ziff. 9 entsprechend.

§ 11 Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht

1. Der Besteller kann mit Gegenansprüchen gegen unsere Forderungen nur aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.
2. Soweit in diesen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, gilt dies auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist Augsburg.
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

§ 13 Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

§ 14 Formvereinbarungen

1. Änderungen, Ergänzungen und Nebenvereinbarungen zu diesen allgemeinen Bedingungen sowie zu Einzelverträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Mündliche Nebenvereinbarungen sind nicht bindend oder getroffen.

§ 15 Sonstiges

1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
2. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden AGB ganz oder teilweise nichtig, anfechtbar oder unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden den Vertrag alsdann mit einer wirksamen Ersatzregelung durchführen, die dem mit der weggefallenen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Änderungen vorbehalten.

MSC GmbH, Kirchstraße 10, 86637 Wertingen OT: Roggden,
Tel.: 08272/60981-13, Fax: 08272/60981-19